Haftpflichtversicherung für Landeplätze und Fluggelände

Ein gutes Gefühl rundum abgesichert zu sein – nur Fliegen ist schöner.

Auch wer Landeplätze und Fluggelände in Betrieb nimmt und unterhält unterliegt der gesetzlichen Haftpflicht nach allgemeinem Recht/Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB). Unsere spezielle Haftpflichtversicherung schützt Sie bei Schadensersatzansprüchen und schließt die persönliche Haftpflicht der diensthabenden Flug- und Startleiter ein.

Dieses vom Geländehalter bestellte und (sofern vorgeschrieben) von der zuständigen Luftfahrtbehörde bestätigte Fachpersonal ist mitversichert, falls ein Geschädigter sich auf privatrechtliche gesetzliche Haftpflichtbestimmungen beruft und Schadenersatz verlangt. Die persönliche Haftpflicht des Beauftragten für Luftaufsicht ist nicht gedeckt.